Die rechtliche Ausgangslage

Nach § 2032 BGB verwaltet eine Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich. Für den Verkauf eines geerbten Grundstücks ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben erforderlich — ein Alleingang einzelner Erben ist rechtlich nicht möglich, solange keine Erbauseinandersetzung erfolgt ist.

Sind sich nicht alle Miterben einig, kann im Extremfall eine Teilungsversteigerung drohen — meist mit einem deutlich niedrigeren Erlös als bei einem einvernehmlichen freihändigen Verkauf.

Warum ein einfacher Verkaufsprozess hilft

Je klarer und schneller ein Verkaufsprozess abläuft, desto eher lässt sich innerhalb einer Erbengemeinschaft Einigkeit erzielen. Ein Käufer mit bereits geklärter Finanzierung reduziert zusätzliche Unsicherheit und verkürzt die Zeit bis zum Notartermin — ein Vorteil, wenn mehrere Parteien sich abstimmen müssen.

So gehen wir vor

Wir sprechen mit dem von der Erbengemeinschaft benannten Ansprechpartner, prüfen kostenlos die Eckdaten des Grundstücks und bringen bei Interesse einen passenden, finanzierten Bauherren-Kunden mit ins Spiel. Die notarielle Abwicklung berücksichtigt die Beteiligung aller Miterben.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe allein verkaufen?
Nein, nach § 2032 BGB ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben erforderlich.

Was passiert bei Uneinigkeit unter den Erben?
Im schlimmsten Fall droht eine Teilungsversteigerung, meist mit niedrigerem Erlös als bei einem einvernehmlichen Verkauf.

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